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Wenn ein Unfallgeschädigter als Ersatz für seinen beschädigten Ferrari einen Lamborghini mietet, kann er die dadurch bedingten Mietwagenkosten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Es ist ihm zumutbar für einen kurzen Zeitraum von 11 Tagen auf einen typengleichen, hochpreisigen Sportwagen zu verzichten. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 93/20).
Bei einem Verkehrsunfall wurde der Ferrari des Unfallgeschädigten derart beschädigt, dass sich das Fahrzeug für 11 Tage in Reparatur befand. Für die Reparaturzeit mietete sich der Geschädigte einen Lamborghini und verlangte vom Unfallverursacher die Erstattung der dadurch entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von über 5.600 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hielt die Anmietung des Lamborghini für nicht angemessen. Die Versicherung hielt die Anmietung eines Porsche Carrera oder 8-er BMW für zumutbar. Da diese Fahrzeuge nach Einschätzung der Versicherung für ca. 90 bis 230 Euro pro Tag angemietet werden können, erstattete sie lediglich einen Betrag von etwa 1.600 Euro. Der Unfallgeschädigte war damit nicht zufrieden und erhob Klage.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass kein Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten bestehe. Zwar dürfe sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Wer einen Sportwagen fahre, dürfe also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen. Dies gelte aber nicht schrankenlos.
Ein Unfallgeschädigter müsse sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben sei. So sei es hier. Der Tagesmietpreis für einen Lamborghini liege deutlich über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwacke-Liste. Es erscheine daher nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte der Unfallgeschädigte auf technisch hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellten keine Werte dar, auf die der Unfallgeschädigte nicht für wenige Tage hätte verzichten können.
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