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Die Weisung an eine Zollbeamtin, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 1 A 2217/18).
Gegen eine Zollbeamtin erging die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen Dienstzeit einsatzbereit in Dienstkleidung an der Dienststelle aufzuhalten habe. Auf ihre Nachfrage, wie der Ablauf sei, antwortete ihr Vorgesetzter mündlich: “Dann kommst du halt eine Viertelstunde früher”. Die Zollbeamtin sah in der Weisung die rechtswidrige Anordnung von Zuvielarbeit und klagte schließlich auf Gewährung einer Arbeitszeitgutschrift von arbeitstäglich 10 Minuten.
Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Von der Klägerin sei durch die schriftliche Weisung nicht rechtswidrig verlangt worden, 15 Minuten vor dem Schichtbeginn anwesend zu sein. Die schriftliche Weisung enthalte keine zeitliche Vorgabe. Sie sei auch nicht mündlich ergänzt worden. Die Aussage des Vorgesetzten der Klägerin sei ein erneuter Hinweis darauf, dass die Dienstkleidung vor Schichtbeginn anzulegen sei. Zudem stelle das An- und Ablegen der Dienstkleidung keinen Dienst dar. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte die Klägerin deren Zulassung.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei nicht rechtswidrig Zuvielarbeit abverlangt worden. Der mündliche Hinweis des Vorgesetzten sei nicht so zu verstehen, dass die Klägerin eine Viertelstunde früher zum Dienst erscheinen müsse, um am Dienstort ihre Dienstkleidung anzulegen. Der mündliche Hinweis habe die schriftliche Weisung vielmehr bekräftigt. Es habe der Klägerin grundsätzlich freigestanden, die Dienstkleidung schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Schließlich sei das An- und Ablegen der Dienstkleidung keine Dienstzeit.
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