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Wenn der Leistungsempfänger (Krankenkasse) mit Einwilligung des Leistenden (Apotheke) den Kaufpreis an einen Dritten (Abrechnungsdienstleister) zahlt, bewirkt die Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters keine umsatzsteuerliche Uneinbringlichkeit. Die Apotheke hat ihr Entgelt bereits in dem Augenblick vereinnahmt, in dem die Krankenkassen an das Abrechnungszentrum zahlen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 2073/21).
Die Lieferung von Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, die der Kläger an die Krankenkassen i. S. des § 4 SGB V ausgeführt habe, unterlägen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Leistungsempfänger seien i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Krankenkassen, die damit i. S. des Art. 90 MwStSystRL als Endverbraucher der Lieferungen anzusehen wären, nicht jedoch die GmbH oder die gesetzlich Versicherten selbst. Dies folge insbesondere aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V. Nach diesen Vorschriften stellten die Krankenkassen den Versicherten etwa – wie im Streitfall – Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Versicherten erhielten diese Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen.
Im Streitfall sei das Entgelt, das der Kläger für August und September 2020 zu beanspruchen hatte, nicht i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden, sondern mit den Zahlungen, die die Krankenkassen an die GmbH bewirkten, von dem Kläger vereinnahmt worden, denn die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen einerseits und der GmbH andererseits seien getrennt zu betrachten. Die Krankenkassen hätten die von ihnen geschuldeten Zahlungen auf den Kaufpreis tatsächlich bewirkt, und zwar ganz offenkundig mit Einwilligung des Klägers. Mit diesen Zahlungen sei der Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis jeweils erloschen. Mithin habe der Kläger sein Entgelt bereits in dem Augenblick vereinnahmt, in dem die Krankenkassen auf dessen Rechnung an die GmbH gezahlt hätten.
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