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Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach das “Streichen der Fenster und der Außentüren von innen” verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 150/22).
Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg u. a. über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum “Streichen der Fenster und der Außentüren von innen”. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das Streichen der Fenster von außen geschuldet sei.
Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien nicht auf den Mieter abgewälzt worden. Einer wirksamen Abwälzung stehe entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich werde, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es bestünden Zweifel, dass sich die Formulierung “von innen” hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehe. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Vermieters. Jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) überschreite in der Klausel enthaltenes Streichen der Fenster von außen den Bereich der wirksam abwälzbaren Schönheitsreparaturen. Bei dem Streichen der Fenster von außen gehe es nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung. Eine sprachliche Reduktion auf das zulässige Maß sei als unzulässige Geltungsart der Reduktion nicht möglich.
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