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Ein Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB rückgängig gemacht werden, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien heillos zerrüttet ist und dem Übertragenden die Zerrüttung allein nicht anzulasten ist. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 97/17).
Nachdem der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte und aufgrund dessen auf Pflege angewiesen war, schloss er mit seiner Schwester einen Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung. Die Schwester erhielt das Eigentum an dem Grundstück und sollte im Gegenzug den Bruder pflegen. Zudem erhielt der Bruder an bestimmten Räumen des Hauses ein Wohnrecht. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Hintergrund dessen war, dass die Schwester dem Bruder verweigerte in seinem Wohnbereich Besuch zu empfangen. Zudem blockierte die Schwester den barrierefreien Umbau des Bades des Bruders. Der Bruder klagte schließlich auf Rückübertragung des Grundstücks. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Kläger Recht. Ihm stehe gemäß § 313 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu. Die Geschäftsgrundlage des Grundstücksübertragungsvertrags mit Pflegevereinbarung sei wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses der Parteien weggefallen. Es sei auch nicht festzustellen gewesen, dass dem Kläger allein die heillose Zerrüttung des Verhältnisses anzulasten sei. Der Kläger habe keinen nachvollziehbaren Anlass dafür gegeben, dass die Schwester Besuche des Klägers und den behindertengerechten Umbau des Bades des Klägers verweigert.
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