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Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Gutscheine über elektronische Dienstleistungen als Einzweck-Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 14 UStG qualifiziert werden können (Az. XI R 11/21).
Bei Telekommunikationsdienstleistungen konnten i. S. der MwStSystRL Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung. Der Telefonanbieter erbringe in einer Vertriebskette, die zumindest einen Zwischenhändler ‑ als Vertriebshändler ‑ zwischen dem Telefonanbieter und dem Endnutzer umfasse, nur eine Telekommunikationsdienstleistung an den Zwischenhändler, an den er die Telefonkarte verkaufe, nicht jedoch eine (weitere) Leistung an etwaige weitere Zwischenhändler oder an den Endnutzer. Sowohl der ursprüngliche Verkauf der Karte als auch ihr anschließender Weiterverkauf seien steuerbare Umsätze; in jedem Glied der Kette sei die Mehrwertsteuer genau proportional zum gezahlten Preis und lasse den Abzug der Vorsteuer zu. Auch beim letzten Verkauf der Karte an den Endnutzer sei die Mehrwertsteuer genau proportional zu dem von diesem für den Erwerb der Karte gezahlten Preis, selbst wenn dieser Preis nicht dem Nennwert der Karte entspreche.
Auf dieser Grundlage liege der Ort der hinreichend bestimmbaren Leistung im Inland. Im Hinblick auf die Verwendung der deutschen Länderkennung waren die Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen bei vertragsgemäßem Verhalten im Inland ansässig. Im Übrigen handle es sich nach der im Streitjahr bestehenden Rechtslage bei der entgeltlichen Übertragung eines auf eine bestimmte Leistung ausgerichteten Warengutscheins dem Grunde nach um eine Anzahlung, sodass die Vereinnahmung eines Entgelts für die Begebung des Warengutscheins zu einer Anzahlungsbesteuerung führe.
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