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Wenn gegen einen Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Fahrverbot verhängt wird und ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht, stellt dies keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde ist keine Bestrafung. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-2 RBs 179/22).
Ein Amtsgericht verhängte gegen einen Autofahrer neben einer Geldbuße von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene fahrlässig unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er führte an, dass ihm bereits verwaltungsrechtlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde und das Fahrverbot somit eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle.
Das Oberlandesgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück. Eine Doppelbestrafung liege nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Nichteignung des Betroffenen sei eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht der Bestrafung eines Verhaltens.
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